§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1965]
§ 383. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 383
(1) [1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. [2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (1) [1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. [2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) [1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. [2] Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. [3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. (2) [1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. [2] Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. [3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 383.
2(1) [1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. [2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) 3[1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. [2] Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. [3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.164, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 17, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 383 StPO

§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384 StPO. Weiteres Verfahren