§ 387 StPO. Vertretung in der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 387. Vertretung in der Hauptverhandlung | § 387 |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. | (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. |
(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […]. | (2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […]. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. | (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 387.
2(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen.
3(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […].
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.