§ 397 StPO. Verfahrensrechte des Nebenklägers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 397 | § 397 |
(1) [1] Der Nebenkläger ist nach erfolgtem | (1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers. |
Anschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. [2] Im übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. [3] Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu. | (2) Der Beschluß, der das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 oder § 153b Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger nicht angefochten werden. |
(2) [1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. [2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. | (3) [1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. [2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 397.
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.