§ 4 StPO. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 4. 2Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen.
3(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
4(2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 1, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
4. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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