§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 402. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers § 402
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 402. Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 402 StPO

§ 401 StPO. Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren