§ 404 StPO. Antrag; Prozesskostenhilfe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] |
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§ 404 | § 404 |
(1) [1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. [2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. [3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. | (1) [1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich, bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. [2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. [3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. | (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(3) [1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. [2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. | (3) [1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. [2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehemann der antragsberechtigten Ehefrau können an der Hauptverhandlung teilnehmen. [3] Des Beistandes eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person kann sich der Antragsteller in der Hauptverhandlung nicht bedienen; er kann sich in ihr auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person vertreten lassen. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. | (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 404.
(1) [1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich, bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. [2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. [3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
(3) [1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. [2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehemann der antragsberechtigten Ehefrau können an der Hauptverhandlung teilnehmen. [3] Des Beistandes eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person kann sich der Antragsteller in der Hauptverhandlung nicht bedienen; er kann sich in ihr auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person vertreten lassen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.