§ 405 StPO. Vergleich
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–15. Juni 1943]
1§ 405.
(1) Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als Buße verlangt, anzugeben.
(2) Auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten darf nicht erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.