§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] |
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§ 406 | § 406 |
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. | (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. |
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. | (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. |
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. | (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. | (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 406.
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.