§ 406d StPO. Auskunft über den Stand des Verfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 1993] | [1. April 1987] |
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§ 406d | § 406d |
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. | (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. |
(2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. | (2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. |
(3) (weggefallen) | (3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach Absatz 1 zu belehren. |
[1. April 1987–1. März 1993]
1§ 406d.
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach Absatz 1 zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.