§ 406d StPO. Auskunft über den Stand des Verfahrens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 1993][1. April 1987]
§ 406d § 406d
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. (2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
(3) (weggefallen) (3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach Absatz 1 zu belehren.
[1. April 1987–1. März 1993]
1§ 406d.
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) [1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. [2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach Absatz 1 zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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