§ 406j StPO. Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2024] | [31. Dezember 2015] |
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§ 406j. Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens | § 406j. Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens |
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben: | Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben: |
1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird; | 1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird; |
2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen; | 2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen; |
3. sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen; | 3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen; |
4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen; | 4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen; |
5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa | 5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa |
a) in Form einer Beratung, | a) in Form einer Beratung, |
b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder | b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder |
c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich. | c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich. |
[31. Dezember 2015–1. Januar 2024]
1§ 406j. Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens. Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:
- 1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
- 2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
- 3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;
- 4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;
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5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
- a) in Form einer Beratung,
- b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
- c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 14, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.