§ 406l StPO. Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2015]
1§ 406l. Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten. § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 14, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.