§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 412. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung § 412
[1] § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. [2] Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. [1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. [2] Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 412. [1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. [2] Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 105 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 412 StPO

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§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

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