§ 418 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2004] |
---|---|
§ 418. Durchführung der Hauptverhandlung | § 418 |
(1) [1] Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. [2] Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. | (1) [1] Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. [2] Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. |
(2) [1] Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. [2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. [3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. | (2) [1] Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. [2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. [3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. |
(3) [1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. [2] Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. [3] § 408a gilt entsprechend. | (3) [1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. [2] Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. [3] § 408a gilt entsprechend. |
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt. | (4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt. |
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 418.
2(1) [1] Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. [2] Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) [1] Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. [2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. [3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) [1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. [2] Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 3[3] § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 10, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 18 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 18 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.