§ 42 StPO. Berechnung von Tagesfristen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
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§ 42 | § 42 |
Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll. | Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 42. Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.