§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][15. März 1940]
§ 422 § 422
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Anordnung der Hauptverhandlung bedarf. (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. (2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
[15. März 1940–31. August 1942]
1§ 422.
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
2(2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 15. März 1940: Art. 5 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 1940.

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