§ 429b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 429b § 429b
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. [2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. [3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen. (2) [1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. [2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. [3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen.
(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. (3) Wäre für das Strafverfahren das Reichsgericht oder das Oberlandesgericht in erster Instanz oder das Schwurgericht zuständig, so tritt für das Sicherungsverfahren die große Strafkammer an ihre Stelle.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 429b.
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. [2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. [3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen.
(3) Wäre für das Strafverfahren das Reichsgericht oder das Oberlandesgericht in erster Instanz oder das Schwurgericht zuständig, so tritt für das Sicherungsverfahren die große Strafkammer an ihre Stelle.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 37, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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