§ 433 StPO. Nachverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1951/1. September 1951][1. Oktober 1950]
§ 433 § 433
(1) [1] Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats, des Verfassungsverrats oder des Landesverrats (§§ 80 bis 83, 89, 100 bis 100b, 100d Abs. 1 und 100f des Strafgesetzbuchs) die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. (1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.
(2) [1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. (2) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
[1. Oktober 1950–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 433.
(1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.185, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.