§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1968] |
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§ 435. Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte | § 435 |
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. | (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. |
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. | (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. |
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß | (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß |
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und | 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und |
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. | 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. |
[1. Oktober 1968–25. Juli 2015]
1§ 435.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
- 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.