§ 437 StPO. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 437. Diese Erklärung lautet im Falle des § 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs: daß der Wehrpflichtige sich den militärischen Überwachungsmaßnahmen entzogen habe, daß sein Aufenthalt im Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei und daß die Ermittlungen keine Umstände ergeben haben, die die Annahme ausschließen, daß der Wehrpflichtige, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht zu entziehen, ohne Erlaubnis das Reichsgebiet verlassen habe oder nach Erreichung des wehrpflichtigen Alters außerhalb des Reichsgebietes verblieben sei; im Falle des § 140a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs: daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei, daß ihm keine Erlaubnis zum Auswandern erteilt worden sei und daß die Ermittlungen keine Umstände ergeben haben, die die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei; im Falle des § 140b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs: daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei und daß die Ermittlungen keine Umstände ergeben haben, die die Annahme ausschließen, daß er nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung des Führers und Reichskanzlers entweder das Reichsgebiet verlassen habe oder sich außerhalb des Reichsgebietes aufhalte.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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