§ 440 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 440. Selbständiges Einziehungsverfahren | § 440 |
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. | (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. |
(2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend. | (2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend. |
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. | (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 440.
2(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 116, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.