§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] |
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§ 450. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung | § 450 |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. | (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. | (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 450.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 48, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.