§ 453c StPO. Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 453c. 2Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung.
3(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 110, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 33, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
- 4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 16, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.