§ 459 StPO. Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 459. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.191, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 459 StPO

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