§ 459 StPO. Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 459. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe umzuwandeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.191, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.