§ 459a StPO. Bewilligung von Zahlungserleichterungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [31. Dezember 2006] |
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§ 459a. Bewilligung von Zahlungserleichterungen | § 459a |
(1) [1] Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. [2] (weggefallen) | (1) [1] Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. | (2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. |
(3) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. | (3) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. |
(4) [1] Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. [2] Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. | (4) [1] Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. [2] Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. |
[31. Dezember 2006–25. Juli 2015]
1§ 459a.
2(1) [1] Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. 3[2] (weggefallen)
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) [1] Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. [2] Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 130, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
- 3. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 10, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.