§ 459g StPO. Vollstreckung von Nebenfolgen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Juli 1979] |
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§ 459g | § 459g |
(1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. | (1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. |
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1[… und] 2 und § 459d entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend. |
[1. Juli 1979–1. April 1987]
1§ 459g.
(1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2[2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 130, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.