§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Januar 1953/23. Januar 1953] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 463a | § 463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. | (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h, 42l Abs. 4 und 42m Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen. | (3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen. |
[1. Oktober 1950–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 463a.
2(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.196, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.