§ 463d StPO. Gerichtshilfe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
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§ 463d | § 463d |
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist. | Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. |
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 463d. Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 135, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.