§ 464 StPO. Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 464. 2Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde.
3(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
4(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
5(3) 6[1] Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. [2] Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. [3] Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 136, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 20, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 5. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 20, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 6. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 35, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.