§ 464c StPO. Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2002][1. Juli 1989]
§ 464c § 464c
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen. Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
[1. Juli 1989–1. August 2002]
1§ 464c. Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1989: Artt. 2 Abs. 2, 5 des Gesetzes vom 15. Juni 1989.

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§ 464c StPO. Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

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