§ 468 StPO. Kosten bei Straffreierklärung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 468. Kosten bei Straffreierklärung § 468
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden. Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 468. Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 19, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.