§ 469 StPO. Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 469 § 469
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem [er] gehört worden, die der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. (1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem [er] gehört worden, die der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch das[…] Gericht, welches für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig gewesen wäre. (2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch das[…] Gericht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 469.
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem [er] gehört worden, die der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch das[…] Gericht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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