§ 470 StPO. Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 470 | § 470 |
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. | Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des[…] Antrags, durch welchen [es] bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 470. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des[…] Antrags, durch welchen [es] bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.