§ 472 StPO. Notwendige Auslagen des Nebenklägers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. April 1965] |
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§ 472 | § 472 |
(1) [1] Wird i[m …] Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. | (1) [1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. |
(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. | (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. |
[1. April 1965–17. September 1965]
1§ 472.
(1) [1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.201, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.