§ 473 StPO. Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
Paragraf 473. Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1968]
1§ 473.
(1) [1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es] eingelegt hat. [2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. [3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen vertheilen.
2(2) Dasselbe gilt von den Kosten, [die] durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind.
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.