§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 474. 2Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) [1] Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
  • 1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
  • 32. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
  • 43. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
5[2] Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
6(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
5. 1. Januar 2022: Artt. 9 Nr. 1, 13 S. 2 des Gesetzes vom 19. April 2021.
6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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