§ 475 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 475. 2Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen.
(1) 3[1] Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. 4[2] (weggefallen) 5[3] (weggefallen)
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 18, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 42, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 42, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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