§ 481 StPO. Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 481. 2Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke.
(1) 3[1] Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 4[2] Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 5[3] Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 6[4] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
7(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 26. Juli 2012: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
5. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 20, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
6. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 40, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
7. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 21, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.

Umfeld von § 481 StPO

§ 480 StPO. Entscheidung über die Datenübermittlung

§ 481 StPO. Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

§ 482 StPO. Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei