§ 488 StPO. Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 488. 2Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen.
3(1) 4[1] Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. [2] Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) 5[1] Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 6[2] Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
- 1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
- 2. die Dritten, an die übermittelt wird,
- 3. die Art der zu übermittelnden Daten und
- 4. die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(3) [1] Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. [2] Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 9[3] Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. 10[4] Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 11[5] Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. März 2005: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 10. September 2004.
- 4. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 5. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 6. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 7. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 9. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 10. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 11. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 12. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.