§ 491 StPO. Auskunft an betroffene Personen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 491. Auskunft an betroffene Personen.
(1) [1] Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Anmerkungen:
1. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 31, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.