§ 495 StPO. Auskunft an betroffene Personen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. November 2000] | [12. August 2000] |
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| § 495 | § 495 |
| (1) Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. | Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. |
| (2) § 491 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[12. August 2000–1. November 2000]
1§ 495. Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 12. August 2000: Artt. 1 Nr. 17, 14 S. 1 des Gesetzes vom 2. August 2000.