§ 50 StPO. Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 50 | § 50 |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. | (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. | (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es […] | (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es: |
- für die Mitglieder eines in Abs[atz] 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, | - für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, | - für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung. | - für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung. |
(4) [1] Die Mitglieder der in Abs[atz] 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. [2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. | (4) [1] Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. [2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 50.
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
- – für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
- – für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
- – für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) [1] Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. [2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.16, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.