§ 53 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927][1. April 1924]
§ 53 § 53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt: (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
1. Geistliche [über das], was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 1. Geistliche [über das], was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
2. Vertheidiger des Beschuldigten [über das], was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist; 2. Vertheidiger des Beschuldigten [über das], was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist;
3. Rechtsanwälte und Ärzte [über das], was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist; 3. Rechtsanwälte und Ärzte [über das], was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist.
4. Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druckschrift sowie die bei der technischen Herstellung der Druckschrift beschäftigten Personen über die Person des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift als Täter bestraft ist oder seiner Bestrafung kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
(2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. (2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 53.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
  • 1. Geistliche [über das], was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  • 2. Vertheidiger des Beschuldigten [über das], was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist;
  • 3. Rechtsanwälte und Ärzte [über das], was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist.
(2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.