§ 53a StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2022] | [9. November 2017] |
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§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen | § 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen |
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen | (1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen |
1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, | 1. eines Vertragsverhältnisses, |
2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder | 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder |
3. einer sonstigen Hilfstätigkeit | 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit |
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. | an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. | (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. |
[9. November 2017–1. August 2022]
1§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen.
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- 1. eines Vertragsverhältnisses,
- 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
- Anmerkungen:
- 1. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.