§ 58a StPO. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2013] |
---|---|
§ 58a. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | § 58a |
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | (1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn |
1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder | 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder |
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. | 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. |
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. | (2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. |
(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. | (3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. |
[1. September 2013–25. Juli 2015]
1§ 58a.
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 2[2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
- 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
- 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 3[2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 4[3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 5[4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 6[5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 7[6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
8(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
- 2. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 6. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 8. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.