§ 59 StPO. Vereidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 59. Vereidigung § 59
(1) [1] Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. [2] Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen. (1) [1] Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. [2] Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) [1] Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt. (2) [1] Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 59.
(1) [1] Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. [2] Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) [1] Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 2, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.