§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 63 § 63
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. Der Verlobte und der Ehegatte des Beschuldigten sowie Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind, haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 63. Der Verlobte und der Ehegatte des Beschuldigten sowie Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind, haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

Umfeld von § 63 StPO

§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64 StPO. Eidesformel