§ 64 StPO. Eidesformel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 64 § 64
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben. Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen nach den §§ 60 bis 63, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 64. Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen nach den §§ 60 bis 63, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.