§ 64 StPO. Eidesformel
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 64 | § 64 |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben. | Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen nach den §§ 60 bis 63, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 64. Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen nach den §§ 60 bis 63, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.