§ 65 StPO. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2004] |
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§ 65. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen | § 65 |
(1) [1] Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. [2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. | (1) [1] Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. [2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. |
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". | (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". |
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. | (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 65.
(1) [1] Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. [2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.