§ 68b StPO. Zeugenbeistand

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Februar 2005–1. Oktober 2009]
1§ 68b. [1] Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. [2] Hat die Vernehmung
  • 1. ein Verbrechen,
  • 22. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233 Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a des Strafgesetzbuches oder
  • 3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
[3] Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1 entsprechend. [4] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 19. Februar 2005: Artt. 2 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.