§ 69 StPO. Vernehmung zur Sache

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2013]
§ 69. Vernehmung zur Sache § 69
(1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) [1] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. [2] Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern. (2) [1] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. [2] Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend. (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
[1. September 2013–25. Juli 2015]
1§ 69.
(1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
2(2) [1] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. [2] Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
3(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.30, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.